Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
Interessenvertretung der Gehörlosen und anderen Hörgeschädigten in Deutschland
Gehörlosengeld in Deutschland
Stand: Februar 2009
Baden-Württemberg
kein Gehörlosengeld
Bayern
kein Gehörlosengeld
Berlin
Im Land Berlin wird Gehörlosen nach dem Landespflegegeldgesetz ein monatlicher Betrag
von derzeit 118,93 € gewährt. Bedingung ist, dass man vor Vollendung des 7. Lebensjahres
(also vor dem vollen Spracherwerb) gehörlos ist oder an Taubheit grenzend schwerhörig ist.
Zuständig für die Bearbeitung sind die örtlichen Sozial- und Jugendämter in dem Bezirk, in
der die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Sachbearbeiter, die für die Leistung zuständig
sind, können auch allgemeine Auskünfte erteilen.
Es gibt spezielle Anträge für das Landespflegegeld. Es ist der gleiche Antrag wie für
Landespflegegeld für hochgradig Sehbehinderte und Blinde. Wenn der Antrag gestellt wurde,
wird er zur Überprüfung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Wenn
dort die Ärzte feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrag
wieder an das Bezirksamt zurückgeschickt. Dann muss der Sachbearbeiter noch prüfen, ob die
Person eventuell Leistungen der Pflegeversicherung erhält (diese sind anzurechnen und
führen zu einem Wegfall des Gehörlosengeldes). Dann ergeht der Bescheid. Das
Landespflegegeld in Berlin ist einkommens- und vermögensunabhängig.
In Berlin ist das Landespflegegeld an die Blindenhilfe und diese an die Rentenerhöhungen
gekoppelt. Wenn sich wie dieses Jahr die Rente um 1,1% erhöht, erhöht sich auch das
Landespflegegeld um diesen Prozentsatz.
Weitere Informationen:
1. Wenn Gehörlose einen ganzen Monat durchgängig, also wirklich vom 01. bis 31. Tag des
Monats im Krankenhaus waren, haben sie nur Anspruch auf die Hälfte des Gehörlosengeldes
(derzeit 59,47 €).
Wenn sie über das Jahr verteilt mehrere Wochen oder über zwei Monate hinaus im
Krankenhaus waren, z.B. 15.5.-27.6., dann wird das Geld nicht gekürzt.
2. Gehörlose, die in Pflegeheimen leben, bekommen die Hälfte des Gehörlosengeldes, d.h.
derzeit 59,47 € monatlich (unabhängig von der Pflegestufe).
3. Taubblinde erhalten monatlich 1189,- €. Wenn sie Pflegestufe 1 erhalten, wird ein Betrag
von 129,- € und bei Pflegestufe 2 und 3 ein Betrag von 168,- € von diesem Betrag
abgezogen. Taubblinde in Heimen erhalten monatlich 594,50 €.
4. Einmal im Jahr werden in Berlin alle Personen, die ein Landespflegegeld erhalten,
angeschrieben und gefragt, ob sie mittlerweile eine Pflegestufe bekommen, wie lange sie im
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Krankenhaus waren, ob die Adresse noch stimmt, usw. Eigentlich müssten diese Änderungen
automatisch mitgeteilt werden, aber viele vergessen es einfach.
5. Es muss nicht in regelmäßigen Abständen ein neuer Antrag auf Verlängerung des gestellt
werden.
6. Landespflegegeld wird ab Vollendung des 1. Lebensjahres auf Antrag gezahlt. Die Höhe
bleibt immer gleich, egal wie alt man ist.
7. Ausländer haben nur einen Anspruch auf die Leistung, wenn sie einen unbefristeten
Aufenthaltstitel haben oder absehbar ist, dass sie sich auf Dauer in Deutschland aufhalten
werden.
Brandenburg
In Brandenburg gibt es ein Landespflegegeldgesetz. Derzeit bekommen die
Anspruchsberechtigten 82,00 €. Dies ist eine Freiwillige Leistung des Landes. Anträge
werden beim zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der Stadt gestellt. Für die Anträge
kann man selbstverständlich einen Dolmetscher mitnehmen oder sie schriftlich einreichen.
Hilfe leistet hier auch der Landesverband der Gehörlosen Brandenburg oder die
Beratungsstellen für Hörgeschädigte im Land Brandenburg.
Bremen
kein Gehörlosengeld
Stattdessen können Gehörlose die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen
privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.)
beim LV beantragen. Der LV hat dafür ein Budget vom Sozialsenat zur Verfügung. Dieses
Budget deckt auch den vereinseigenen Dolmetscherbedarf ab.
Hamburg
kein Gehörlosengeld
Hessen
kein Gehörlosengeld
Mecklenburg-Vorpommern
kein Gehörlosengeld
Niedersachsen
kein Gehörlosengeld
Nordrhein-Westfalen
Zu beantragen ist Gehörlosengeld bei den kommunalen Behörden, Abteilung
Sozialhilfe/Eingliederung, oder direkt bei den Landschaftsverbänden Rheinland und
Westfalen-Lippe.
Anträge, die bei den Kommunen eingehen, werden weitergeleitet an die Landschaftsverbände
Rheinland und Westfalen-Lippe. Diese sind dann die Bewilligungsbehörden und zahlen das
monatliche Gehörlosengeld in Höhe von 77,00 € an die gehörlosen Empfänger aus.
Rheinland-Pfalz
kein Gehörlosengeld
Saarland
kein Gehörlosengeld
Sachsen
In Sachsen beträgt das Gehörlosengeld monatlich 103,00 €. Zuständig ist das Amt für
Familie und Soziales.
Sachsen-Anhalt
Gehörlosen Menschen wird auf Antrag ein Gehörlosengeld zum Ausgleich von
Mehraufwendungen gewährt, wenn der Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt. Das
Gehörlosengeld beträgt monatlich 41,00 €. Die Zahlung des Gehörlosengeldes erfolgt ab
Vorliegen der gesundheitlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, frühestens aber ab
Antragsmonat.
Den Antrag richtet man an das Landesverwaltungsamt.
Rechtsgrundlage: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land
Sachsen-Anhalt
vom 19. Juni 1992 (LBliGG); Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Schleswig-Holstein
kein Gehörlosengeld
Thüringen
kein Gehörlosen-Geld
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