Stellungnahme vom Phantasialand:
" Hallo Ronco,
hier findest du unsere Stellungnahme zu den Nutzungsbedingungen für Attraktionen:
Gerne möchten wir heute Stellung nehmen zu der Situation, in der kürzlich zwei gehörlosen Gästen unseres Parks die Mitfahrt auf einer Attraktion auf Basis unserer Nutzungsbedingungen für Fahrattraktionen verwehrt blieb.
Es ist uns wichtig zu betonen, dass die Sicherheit unserer Gäste bei uns höchste Priorität genießt. Hierbei handelt es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis oder die willkürliche Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Wir haben eine unabdingbare Verpflichtung zur Einhaltung und Gewährleistung der Sicherheit jedes einzelnen Gastes, der wir vollständig und bestmöglich nachkommen möchten.
Die Nutzung unserer Attraktionen unterliegt Sicherheitsvorschriften, die durch den Hersteller und den TÜV vorgeschrieben werden, um die Sicherheit stetig gewährleisten zu können. Leider ist vor diesem Hintergrund die Mitfahrt von Gästen mit einer Einschränkung, dazu zählen auch gehörlose und hörbehinderte Gäste, nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07) geschrieben: Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.“ (Das Phantasialand zählt hierbei zu den Angehörigen des Verkehrskreises ‚Betreiber von Fahrgeschäften‘.)
Genau das tun wir. Die Einhaltung und Gewährleistung jeglicher Sicherheitsvorkehrungen ist für uns Auftrag, Anforderung und Anliegen zugleich – und Grundlage aller Entscheidungen bezüglich der Nutzung von Attraktionen. Diesem Urteil entsprechend müssen wir bei der Festlegung der Nutzungsbestimmungen unser gesamtes Wissen über die von uns betriebenen Fahrattraktionen berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur den Normalbetrieb, sondern auch alle denkbaren Sondersituationen einschließlich etwaiger Evakuierungsszenarien.
In solchen Sondersituationen erfolgt die Kommunikation hauptsächlich mündlich zwischen uns und Ihnen, unseren Gästen. Um Sie in einem solchen Falle zu schützen und einen sicheren Ablauf einer Evakuierung zu gewährleisten, können wir daher grundsätzlich nur Gästen die Attraktionsnutzung ermöglichen, mit denen eine direkte, mündliche Kommunikation erfolgen kann.
Die Beachtung und Einhaltung der Nutzungsbestimmungen obliegt grundsätzlich dem Gast selbst. Sofern ein Mitarbeiter jedoch auf eine vorgenannte Einschränkung aufmerksam wird, ist er dazu verpflichtet, die Mitfahrt zu untersagen. Bitte haben Sie dabei Verständnis, dass unsere Nutzungsbedingungen allgemeingültig anwendbar sein müssen: Unsere Kollegen an den Attraktionen können nicht mit Einzelfällen und den jeweiligen medizinischen Hintergründen detailliert vertraut sein und müssen ihre Einschätzungen daher auf allgemeingültigen Faktoren treffen.
Dass es im aktuellen Fall, in dem durch ein Cochlea-Implantat die Hörfähigkeit gewährleistet gewesen ist, zu keiner weiteren Klärung mit einem Vorgesetzten gekommen ist, ist auch aus unserer Sicht nicht in Ordnung. Hierfür bitten wir die Beteiligten um Entschuldigung.
Im Zusammenhang mit dieser gesamten Thematik möchten wir hiermit auch betonen, dass uns eine Diskriminierung unserer Gäste mit Behinderung fernliegt. Dazu wird in der einschlägigen Norm für Achterbahnen (Oberbegriff: Fliegende Bauten) folgende Feststellung getroffen: „Ein Ausschluss von der Fahrt aufgrund von Gesundheits- oder Sicherheitsgründen zählt nicht als Diskriminierung.“ (DIN EN 13814)
Wir bedauern sehr, dass wir eine Mitfahrt auf den Attraktionen nicht gestatten können und bitten um Verständnis, wenn unsere Mitarbeiter die geltenden Sicherheitsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit unserer Fahrgäste konsequent anwenden.
Da eine Nutzung der Attraktionen für Menschen mit Einschränkungen leider nicht möglich ist, haben wir unsere Eintrittspreise entsprechend gestaffelt. So erhalten alle Gäste, denen aufgrund ihrer Einschränkung die Nutzung der Attraktionen nicht möglich ist, freien Eintritt in den Park – wie auch die beiden hörbehinderten Gäste, denen kürzlich die Mitfahrt untersagt wurde. Wenn ein Gast aus Gründen seiner Behinderung freien Eintritt erhält, ist dies gleichzeitig Indikator für unsere Mitarbeiter an den Attraktionen, dass der entsprechende Gast die Attraktionen aus Sicherheitsgründen nicht nutzen darf.
Um unsere Gäste bei der Besuchsplanung zu unterstützen, haben wir insbesondere für Gäste mit Einschränkungen Informationen auf unserer Homepage veröffentlicht. Neben den Eintritts- und Benutzungsbedingungen, welche allgemein für alle Parkgäste gültig sind, erhalten Sie dort auch auf den jeweiligen Attraktionsseiten Hinweise zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen. Wir bedauern es, wenn es durch diese verbindlichen Regeln zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit zu Unannehmlichkeiten bei dem Besuch unseres Themenparks kommt und bitten nochmals um Verständnis in dieser Angelegenheit.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ändern wir unsere Nutzungsbedingungen dahingehend, dass wir Gehörlosen die Mitfahrt auf unseren Attraktionen anbieten, wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden, der im Evakuierungsfall die Kommunikation ausgleichen und übernehmen kann.
Wir hoffen, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen die geltenden Nutzungsbedingungen und unser damit verbundenes Anliegen zur bestmöglichen Gewährleistung Ihrer Sicherheit näher erläutert zu haben."
Dass mir der Hund das Liebste sei, sagst du, o Mensch, sei Sünde? Der Hund blieb mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.
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