Die neue Rundfunkgebühr basiert auf einem bald 13 Jahre (!!) alten Urteil des Bundessozialgerichtes.
vom 28. 6. 2000 - B 9 SB 2/00 R
Nachzulesen bei
http://lexetius.com/2000,1435Geklagt hatte eine körperbehinderte Frau mit psychischen Störungen.
Sie hatte einen GdB von 100, aber kein Merkzeichen „RF".
Das Merkzeichen „RF“ wurde ihr aber danach zuerkannt.
In Abschnitt 14 liefert das BSG für die ÖRR (öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten)
jedoch die Begründung für die Einführung von Gebühren auch für Behinderte.
Die spezielle Medien-Situation von Gehörlosen wird dabei allerdings in keiner Weise berücksichtigt.
(TV-Sendungen sind für GL bekanntlich „
tonverschlüsselt", wenn kein UT dabei ist)
Aus Absatz 14 des Urteils:
Zitat:
„Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis der Berechtigten
hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer
Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte,
weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig
Rundfunk hört und fernsieht“.
Gehörlose hören? - Null!
Sollen die Gehörlosen nur angucken dürfen?
Ohne Untertitel?
Verstehen ist überflüssig?
Zitat:
„Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen.“
Die ÖRR können darüber jubeln! Sie haben es mit Wirkung vom 1.01.2013 getan!
Zitat:
„Im Übrigen eröffnet der Nachteilsausgleich RF auch den Zugang zu günstigeren Tarifen von
- inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten
- Anbietern der Telekommunikation (vgl dazu BSG SozR 3870 § 3 Nr 13).“
Dieser Nachsatz ist heute medienwirtschaftlich überholt und unzutreffend.
Mir sind jedenfalls heute keine Provider mehr bekannt,
Die Personen mit "RF" im SB-Ausweis einen Tarifnachlass gewähren.
Welche Auswirkungen hat die UN-Konvention für Behinderte aus dem Jahr 2008
auf dieses alte Urteil und die neue Rundfunkgebühr?
Die UN-Konvention kann
hier nachgelesen werdenSchon in der Präambel (Einleitung) lassen die Absätze a – y erhebliche rechtliche Zweifel an der neuen RF-Gebühr aufkommen.
Artikel 2, Begriffsbestimmungen, legt eindeutig fest, wie eine Kommunikation ohne Diskriminierung ablaufen soll.
In allen Artikeln steht aber nirgendwo dabei, dass Behinderte für die Umsetzung der UN-Konvention
etwas bezahlen sollen!